Satzung
des BMW Motorrad-Clubs Niederrhein:
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§2
Zweck des Clubs
§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung
§4 Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
§8 Organe des Clubs
§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes
§10 Vertretung nach außen
§11 Auflösung des BMW Clubs
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Club führt den Namen „BMW Motorradclub Niederrhein.“ und
hat seinen ständigen Sitz in Xanten. Der BMW-Club erstreckt
seine Tätigkeit auf das Gebiet des Altkreises Xanten und
angrenzender Gemeinden. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft
im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen
Tätigkeit, zur Führung des Namens BMW Motorradclub
Niederrhein und Verwendung des BMW Warenzeichens in der jeweils
durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild)
berechtigt.
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§2 Zweck des Clubs
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet
und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen an Kraftfahrzeug
Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer
und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen,
touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung
einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu
pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Vor allem wird eine
Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland,
mit den bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten
Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und
mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung
zuständigen Behörden angestrebt.
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§3 Finanzielle Mittel und
Art ihrer Aufbringung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung
der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen,
sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen
Zuwendungen.
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§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des BMW
Motorradclub Niederrhein können alle Personen werden, auch Ehefrauen, sofern der
Ehemann Besitzer eines BMW-Motorrad ist, die sich für Zweck
und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den im §7
näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen
Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Anmeldung
erfolgt schriftlich beim 1. Vorsitzenden und muß vom Antragsteller
schriftlich bestätigt werden. Damit anerkennt das neue Mitglied
die vorliegenden Clubsatzungen. Über die Aufnahme entscheidet
der gesamte Clubvorstand. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als angenommen.
Der Besitz eines BMW-Motorrad ist für die ordentliche Mitgliedschaft
Vorraussetzung zur Aufnahme in den BMW Motorradclub Niederrhein.
(2) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen
werden, welche ordentliche Mitglieder waren und die Ziele des
BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den im §7 näher
bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie
haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied
auf ein Fremdfabrikat um, so verliert er automatisch sein Wahlrecht
und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber
hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen
teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören.
Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit
bei juristischen Personen.
Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem 1. Vorsitzenden schriftlich
drei Monate vor Jahresabschluss mitzuteilen. Ausschluss oder
Streichung: Ein Ausschluss wegen clubschädigendem Verhalten
kann nur durch einen
a) mit 2/3 -Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder
des Vorstandes und
b) mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand
einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
gefasst Beschluss erfolgen.
Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt
werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung
ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an den 1. Vorsitzenden
einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand
bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person
befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung durch drei Monate
hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben
ist.
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§6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge,
sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet
die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge einschließlich
der Aufnahmegebühr werden vom Clubkassenwart verwaltet.
Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten
Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt
werden.
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§7 Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive
Wahlrecht. Alle Mitglieder haben
das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie
an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht
der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig.
Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder
gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des
BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen
und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der
Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich
und vollständig zu erbringen.
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§8 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind die Vollversammlung
und der Gesamtvorstand. Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentlichen Mitglieder
des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich
beratende Funktion. Die Vollversammlung muss mindestens einmal
im Jahr einberufen werden. (ordentliche Jahresversammlung). Hierzu
ist schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher
unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche
Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die
im Interesse des Vereins liegen, vom gesamten Clubvorstand oder
auf Antrag von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitgliederstimmen
einberufen werden. Außerdem finden regelmäßige
Clubabende statt. Die Termine hierfür werden von der Jahreshauptversammlung
festgelegt.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung
vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr
(Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung
des Gesamtvorstandes.
2. Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes
erfolgt grundsätzlich
geheim. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung
wiedergewählt werden. Hierzu bedarf es mindestens der Anwesenheit
von einem Drittel der ordentlichen Clubmitglieder. Erforderlich
ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Die
Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes
im Amt. Es werden in einem Jahr mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende,
der Schriftführer, der Pressewart, der Sportwart, und der
2. Beisitzer gewählt. Im Jahr mit gerader Zahl werden der
2. Vorsitzende, der Beisitzer, der Kassenwart und der Tourenwart
gewählt.
Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen,
dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung des
Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. Auf schriftlichen
Antrag von mindestens drei Viertel aller Clubmitglieder kann
der Gesamtvorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied jederzeit
mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abberufen werden.
3. Wahl von Kassenprüfern
4. Satzungsänderungen
5. Festlegung des Clubbeitrages
6. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von
ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge
Die Satzung kann nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten
geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen
sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen
Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben
. Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen
wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitz führt in allen
Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse
ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass
der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzeichnen
muss.
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§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
1. Beisitzer
Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,
b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung
die Vollversammlung nicht einberufen werden muß.
c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.
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§10 Vertretung nach außen
Der BMW Motorradclub Niederrhein
wird gerichtlich und außergerichtlich
durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Vereinsintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende
den Club vertritt. Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung,
der 2. Vorsitzende, ist berechtigt, Bekanntmachungen des Clubs
zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung
der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs
Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen
kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden dem Schriftführer übertragen
werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der
1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied
unterzeichnungsberechtigt sein.
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§11 Auflösung des BMW
Clubs
Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich ¾ Mehrheit
aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur
in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden,
zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen
werden müssen. Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen
Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher
Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt
eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt
dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen.