Über uns

Wir sind ein offizieller BMW Motorrad Club unter dem Dachverband des BMW Club Deutschland e.v. und des BMW Clubs International Office.

 

Gegründet haben wir uns 2006 in Xanten.

Da wir uns an ein paar Regeln halten müssen, gibt es auch einen Vorstand. Dieser besteht aus:

 

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender:        Jens                     

 

 

2. Vorsitzender:     Mark                 

 

 

Cubkassierer:     Lasse                 


 

Schriftführerin:      Simone                       

 

 

Social Media:     Steffi                 

 

 

Die Satzung des BMW Motorradclub Niederrhein  

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§2 Zweck des Clubs

§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

§4 Mitgliedschaft

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

§6 Mitgliedsbeiträge

§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

§8 Organe des Clubs

§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes

§10 Vertretung nach außen

§11 Auflösung des BMW Clubs

§12 Passive Mitgliedschaft 

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Club führt den Namen „BMW Motorradclub Niederrhein“ und hat seinen ständigen Sitz am Niederrhein. Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Niederrheins und angrenzender Gemeinden. Der Club ist durch seine Mitgliedschaft im BMW Club Deutschland e.V., im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit, zur Führung des Namens BMW Motorradclub Niederrhein und Verwendung des BMW Warenzeichens in der jeweils durch die BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild) berechtigt.

 

§2 Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen an BMW Motorrad Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMWGemeinschaften im In- und Ausland, mit den Bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

 

§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des BMW Motorradclub Niederrhein können alle Personen werden, auch Partner, sofern ein Partner Besitzer eines BMW-Motorrad ist, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Anmeldung erfolgt schriftlich beim 1. Vorsitzenden und muss vom Antragsteller schriftlich bestätigt werden. Damit anerkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Clubvorstand. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als angenommen. Der Besitz eines BMW-Motorrad ist für die ordentliche Mitgliedschaft Voraussetzung zur Aufnahme in den BMW Motorradclub Niederrhein.

2. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche ordentliche Mitglieder waren und die Ziele des BMW Clubs fördern wollen, ohne aber an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, so verliert er automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen. Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem 1. Vorsitzenden in Schriftform drei Monate vor Jahresabschluss mitzuteilen.  Ausschluss oder Streichung: Ein Ausschluss wegen Clubschädigendem Verhalten kann nur durch einen

• mit 2/3 -Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes und

• mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung  gefassten  Beschluss erfolgen.

Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an den 1. Vorsitzenden einzureichen.

Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung durch drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person in Schriftform befugt, wenn sich das Mitglied zu kostenpflichtigen Clubveranstaltungen anmeldet, nicht erscheint und den anteiligen Betrag nicht an den Club entrichtet. Für die Streichung ist eine zwei Drittel-Mehrheit des Gesamtvorstandes erforderlich.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge, entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beträge werden vom Clubkassierer verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.

 

§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

 

§8 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Vollversammlung und der Gesamtvorstand. Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentlichen Mitglieder des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion. Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (ordentliche Jahresversammlung). Hierzu ist in Schriftform durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im  Interesse des Clubs liegen, vom gesamten Clubvorstand oder auf Antrag von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitgliederstimmen einberufen werden. Außerdem finden regelmäßige Clubabende statt. Die Termine hierfür werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1. Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Gesamtvorstandes.

2. Die Wahl eines neuen Gesamtvorstandes erfolgt grundsätzlich geheim. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. Es werden in einem Jahr mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der social-media Beauftragte gewählt. Im Jahr mit gerader Zahl werden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.

3. Wird für ein Amt im Gesamtvorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen und Enthaltungen zulässig. 

4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel der Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abberufen werden.

5. Wahl von Kassenprüfern

6. Satzungsänderungen

7. Festlegung des Clubbeitrages 8. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge

Die Satzung kann mit einer einfachen Mehrheit geändert werden, wenn zuvor die Satzungsänderung mindesten 14 Tage bekannt war. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden in Schriftform bekannt zu geben. 

Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, dass der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzeichnen muss.

 

§9 Mitglieder des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassierer

Social-media-Beauftragter

Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:

• Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,

• Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Vollversammlung  nicht     einberufen werden muss.

• Organisation und Abwicklung des Clublebens.

 

§10 Vertretung nach außen

Der BMW Motorradclub Niederrhein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.  Clubintern wird bestimmt, dass grundsätzlich der 1. Vorsitzende den Club vertritt. Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist berechtigt Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs. Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden dem Schriftführer übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.  Der 1. Vorsitzende ist berechtigt im Namen des Clubs Club-Konten zu eröffnen und diese zu verwalten. Des weiteren erhält der Kassierer über die Club-Konten eine uneingeschränkte Bankvollmacht.

 

§11 Auflösung des BMW Clubs

Die Auflösung des Clubs bedarf  grundsätzlich einer drei Viertel Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder in Schriftform eingeladen werden müssen. Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger Verständigung aller Mitglieder in Schriftform anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen.

 

§12 Passive Mitgliedschaft

Ein aktives Mitglied kann zum passiven Mitglied werden wenn: Er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren kann oder darf,  oder zwingende private Gründe eine aktive Mitgliedschaft ausschließen. Voraussetzung für eine passive Mitgliedschaft ist eine vorherige aktive Mitgliedschaft. Über die passive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

 

 

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